Donnerstag, 24. September 2009

Hausdurchsuchung oder Blutentnahme nur nach richterlicher Anordnung

Meldung des DHV

Das Oberlandesgericht in Hamm hat für alle Polizeibeamten und Staatsanwälte im bevölkerungsreichsten Bundesland verpflichtend entschieden, dass die Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen des Beschuldigten oder eine nächtliche Hausdurchsuchung nur dann erfolgen darf, wenn sie von einem Richter angeordnet wurde.
Es verbot gleichzeitig die Verwendung von Beweisen, die durch Maßnahmen ohne richterlichen Beschluss ermittelt wurden.
Die ersten Profiteure der nur für Nordrhein-Westfalen gültigen Entscheidung waren ein Mann, bei dem im Rahmen einer illegalen Hausdurchsuchung “Rauschmittel” gefunden wurden, und ein junger Mann, bei dem die ungesetzlich erlangte Blutprobe nach einem Blechschaden einen Blutalkoholwert von 2,6 Promille ergab.
Die NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) kündigte an, den vom Oberlandesgericht geforderten richterlichen Nacht- und Notdienst nun so schnell wie möglich einzurichten. Bis dahin müssen die Polizisten
des Landes befürchten, dass die Ergebnisse ihrer des Nachts
durchgeführten Hausdurchsuchungen und Blutentnahmen vor Gericht nicht verwendet werden dürfen.

Quelle:
DHV-Newsletter 09/09

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