Mittwoch, 16. Februar 2005

Drogen im Straßenverkehr

BVerfG führt THC-Grenzwerte ein

Wieder einmal erscheint das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) a

Endlich
kehrt auch in den Straßenverkehr mehr Vernunft ein. Wer vor
Wochen das letzte Mal gekifft hat, hat keinen THC-Rausch mehr und
kann daher ohne Weiteres Auto fahren, natürlich vorausgesetzt,
er hat nicht gerade Alkohol getrunken, Tabletten geschluckt oder
telefoniert am Handy. Und dass der technische Fortschritt so weit
voranschreitet, dass sogar noch Monate nach einem Konsum dieser
nachgewiesen werden kann, heißt eben nicht dass man sich zum
Zeitpunkt des Nachweises noch unter THC-Einfluss befindet.

Und
da man THC im Blut sehr lange nachweisen kann, hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil am 21. Dezember
2004 THC-Grenzwerte eingeführt. Erst ab einer Grenze von 1,0
ng/ml THC in deinem Blut kann davon ausgegangen werden, dass du
berauscht gefahren bist. Ob diese Grenze nun wissenschaftlich
sinnvoll ist, ist eine andere Frage. In den drei vom
Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegeben Studien sind die
Grenzwerte indes viel höher angesetzt. PD Dr. Hans-Joachim
Vollrath

Uni Würzburg

führt in seiner Studie „Fahrten unter Drogeneinfluss

Einflussfaktoren und Gefährdungspotenzial“ 2001 aus: „Bei
Monokonsum lässt sich nur für Amphetamin/Ecstasy in hohen
Konzentrationen und für Alkohol eine deutliche Gefährdung
nachweisen. Der akute Konsum von Cannabis alleine verändert das
Fahrverhalten nicht . . .“. Prof. Herbert Käferstein

Rechtsmedizin Köln

erklärte: „Mit Sicherheit keinen Zweifel an einem zeitnahen
Konsum kann man bei THC-Konzentrationen über 10 ng/ml haben.“
und selbst Prof. Dr. Norbert Schulz

Uni Würzburg

führt in seiner Literaturanalyse „Fahruntüchtigkeit durch
Cannabis, Amphetamin und Cocain“ 1998 Folgendes aus: „Im
THC-Konzentrationsbereich sieben bis 15 ng/ml sind nach vorliegenden
Erkenntnissen für das Verkehrsverhalten wesentliche
Leistungseinschränkungen zu erwarten.“ Selbst bei dem
vorsichtigstem Ergebnis könnte der Grenzwert also sieben Mal
höher sein, als er jetzt festgelegt wurde.

1,0
ng/ml ist viel mehr eine politische Größe, die bei einem
Treffen aller Verkehrsminister der Bundesländer im Jahre 2002
das Ergebnis eines Kuhhandels war und für das BVerfG wohl die
beste Kompromisslösung darstellte. Denn mit Alkohol darf man
diese Regelung wirklich nicht vergleichen. Eine Rauschwirkung durch
Alkohol ist schon ab 0,1 Promille im Blut längst nachweisbar,
der Bremsweg verdoppelt schon bei 0,3 Promille und bei 0,5 Promille
darf man erst nicht mehr Auto fahren.

Doch
nicht nur der Grenzwert an sich stimmt viele Führerscheinexperten
traurig, die Gesamtsituation lässt die meisten erschaudern.
Nachdem 1994 das BVerfG eine so genannte geringe Menge in Deutschland
mehr oder weniger einführte, schickte sich die Regierung Kohl
an, durch die Führerscheinverordnung Cannabis-Konsumenten durch
die Hintertür zu bestrafen. In einer der letzen Verordnungen
legte die CDU der neuen Regierung noch das besagte Ei
„Führerscheinverordnung“ ins Nest, welches exemplarisch für
den kompletten Umgang der Koalition mit der Drogenpolitik steht. Es
wäre für Rot-Grün zu Beginn ein Leichtes gewesen, das
noch nicht in Kraft getretene Gesetz wieder zurückzunehmen,
schließlich war es noch nirgends umgesetzt. Am 01.01.1999 trat
es dennoch in Kraft und löste eine Menge von Probleme aus.
Zuerst reichte schon der alleinige Besitz von Drogen, Urin- und
Bluttest abgeben zu müssen. Egal wo man bei einer Person Drogen
fand, zu Hause, im Zug, in der U-Bahn, man musste sich testen lassen,
eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, auch MPU oder im
Volksmund „Idiotentest“ genannt, durchführen und verlor
eventuell seinen Führerschein. Und das obwohl man nicht bekifft
gefahren ist.

Das
ist nun lange her, mit vielen Urteilen hat das BVerfG die
Führerscheinregelung wieder auf verfassungsrechtliches Niveau
gestutzt, das aber auch nur im Bereich der Droge Cannabis. Wenn es um
Kokain, Heroin oder Ecstasy geht, bleibt die Gesetzgebung weiterhin
blödsinnig, denn nur blödsinnig trifft die Eigenschaft,
dass jemand angeblich nicht Auto fahren kann, obwohl er keinen Anlass
gegeben hat nicht Auto fahren zu können. Und die Bundesregierung
hat gezeigt, dass ihnen die Drogenpolitik und deren Probleme am Arsch
vorbeigehen, denn sie hat in den sechs Jahren der
Führerscheinverordnung noch keinen Finger gerührt.

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