Freitag, 4. Juni 2010

Feuer auf Mechthild Dyckmans: Dyckmans einseitige Dreifaltigkeit

Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden.

Nach dem unveränderlichen Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) wird die Staatsgewalt in Deutschland „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt“. Die Organe der Gesetzgebung sind Bundestag und Bundesrat, das Organ der vollziehenden Gewalt die Bundesregierung. Eine Brechung des Gewaltenteilungsprinzips ergibt sich durch die sehr starke Stellung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses gehört eindeutig der Judikative an, kann aber Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen, vgl. Art. 94 Abs. 2 GG. Damit greift ein Teil der Judikative in den Bereich der Legislative ein. So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise die Vermögensstrafe, auf die sich § 30c BtMG bezieht, für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Fehlende Information zur Verfassungswidrigkeit des § 30c BtMG.

Am 20. März 2002 entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes [BVerfG, 2 BvR 794/95 vom 20.3.2002, Absatz-Nr. (1-145)] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2001 durch Urteil, dass der § 43a des Strafgesetzbuchs [StGB] mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar ist und somit nichtig ist. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 – 5 StR 663/94 – und das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 11. April 1994 – 633 KLs 15/93 – verletzten den Beschwerdeführer [einen Haschischhändler aus Hamburg] hinsichtlich des Strafausspruchs in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundesgerichtshofes und des Landgerichtes Hamburg wurden insoweit aufgehoben und die Sache wurde an das Landgericht Hamburg zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, strafbar gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Vermögensstrafe von 600.000 DM, strafbar gemäß § 30c BtMG, indem auf die Vorschrift des § 43a StGB verwiesen wird. Nach den Feststellungen der Kammer erwarb der Beschwerdeführer im Februar 1993 etwa 30 kg Haschisch zu einem Einkaufspreis von mindestens 3.000 DM je kg und verkaufte die Drogen in der Folgezeit teilweise in größeren Mengen an verschiedene Abnehmer. Bereits im Juni 1991 war er an einem umfangreichen Betäubungsmittelgeschäft vergleichbarer Größenordnung beteiligt.

Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz ist das Strafgesetzbuch [Juris Datenbank] abrufbar. Der § 43a StGB ist mit eine Fußnote versehen, in der auf die Verfassungswidrigkeit und somit Nichtigkeit des Paragraphen hingewiesen wird: „§ 43a: Gemäß BVerfGE vom 20. März 2002 (BGBl. I S. 1340) – 2 BvR 794/95 – mit Grundgesetz Art. 103 Abs. 2 unvereinbar und nichtig“ Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit ist das Betäubungsmittelgesetz [Juris Datenbank] abrufbar. Beim § 29 BtMG [Straftaten] ist eine Fußnote mit dem Hinweis, dass dieser Paragraph gemäß einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz vereinbar ist: „§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar gemäß BVerfGE vom 9. März 1994 (BGBl. I S. 1207) – 2 BvL 43/92 u. a. –“. Beim § 30c BtMG [Vermögensstrafe] fehlt jedoch ein Hinweis, dass dieser Paragraph nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und dass dieser Paragraph somit nichtig ist. Es mutet schon befremdlich an, dass Übereinstimmungen von §§ des BtMG mit dem Grundgesetz erwähnt werden, die Unvereinbarkeit [und somit die Nichtigkeit] jedoch jahrelang [inzwischen seit mehr als acht Jahren] unerwähnt bleibt. Die Publikation des § 30c BtMG ohne Hinweis auf seine Verfassungswidrigkeit heißt nichts anderes als verfassungswidriges Gedankengut [in Gesetzesform] zu verbreiten, wobei hier die Frage, ob das Bundesministerium für Gesundheit, in dessen Zuständigkeitsbereich das BtMG fällt, hier fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, unerheblich ist. Prinzipiell ist eine solche Handlungsweise inakzeptabel.

Die Redaktion von Eve&Rave Berlin fügte zu Beginn des Jahres 2004 bei dem § 30c BtMG [Vermögensstrafe] eine entsprechende Fußnote hinzu: „Da der § 43a StGB gemäß BVerfGE vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 – (BGBl. I S. 1340) mit dem Grundgesetz Art. 103 Abs. 2 unvereinbar ist und somit nichtig ist und die Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichtes gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft hat, ist auch § 30c BtMG mit dem Grundgesetz unvereinbar und somit nichtig.“

Dyckmans einseitige Dreifaltigkeit.

Mechthild Dyckmans war bis 2005 Richterin, ist also der Judikative verpflichtet. Seit 2005 ist sie Mitglied des Deutschen Bundestages. Hier war sie in der 16. Legislaturperiode Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion für Justizpolitik. Auch derzeit in der 17. Legislaturperiode ist Dyckmans Mitglied des Bundestages und ist somit der Legislative verpflichtet. Am 19. November 2009 wurde Dyckmans als Nachfolgerin von Sabine Bätzing zur Drogenbeauftragten der Bundesregierung ernannt. Hier amtiert sie im Auftrag der Exekutive. Dyckmans vereinigt in sich somit die drei Prinzipien der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung. Einen Nutzen hat das bisher nicht gebracht.

Nach Amtsantritt als Drogenbeauftragte hätte man von der Richterin Dyckmans erwarten können, dass sie das BtMG durcharbeitet. Dabei hätte ihr die Verfassungswidrigkeit von § 30c BtMG auffallen müssen. Als Vertreterin des Rechtsstaates hätte sie hier eine Korrektur veranlassen müssen in Form eines Hinweises in einer Fußnote, so wie beim § 29 BtMG in einer Fußnote explizit die Verfassungsmäßigkeit des Paragraphen hervorgehoben wird. Als Parlamentarierin hätte sie sogar mit ihrer Fraktion die Möglichkeit, die gänzliche Streichung dieses Paragraphen einzuleiten. Doch Dyckmans liebt ihre Rolle als Amtsträgerin der Exekutive mehr als ihre Rolle im Parlament als Organ der Legislative. Dies erkennt man auch leicht an ihren Antworten auf Abgeordnetenwatch, wo sie sich gerne hinter Paragraphen verschanzt. Ihre Rolle als Mitglied eines Organs der Legislative kommt dort überhaupt nicht zum tragen – man bedenke dabei, das Portal heißt Abgeordnetenwatch und nicht Exekutivwatch.

Quellen:

Wikipedia

Bundesverfassungsgericht

bundersrecht.juris

eve-rave.net

abgeordnetenwatch.de

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