Donnerstag, 29. September 2011

Die letzte Fahrt von P. aus P.

Oder wie man auch als Nichtkonsument illegaler Substanzen zwischen die Fronten gerät, ohne Chance seine „Unschuld“ zu beweisen.

Es war 2005, als Peter in seinem Wohnort, unweit von Berlin in eine Verkehrskontrolle geriet. Da er als junger Mann in das „Beuteschema“ Drogenkonsument passte, wurde er bei der Kontrolle auch zu einem etwaigen Konsum illegaler Drogen befragt. Peter hatte bis dato aber keinerlei Erfahrungen mit dem Konsum illegaler Substanzen, also verneinte er diese Frage. Den Beamten fiel aber die recht weiten Pupillen von Peter auf, deren Ursache allerdings auf einen schweren Verkehrsunfall ein Jahr zuvor zurückzuführen war. Auf die Frage, ob Peter mit einem Schnelltester einverstanden sei, stimmte er diesem zu. Der dann eingesetzte Schnelltest konnte keine Anzeichen von Drogenrückständen belegen. Dennoch waren sich die Beamten sicher, dass Peter Drogen zu sich genommen hätte und verbrachten ihn zur Blutentnahme auf die Wache. Einige Wochen später flatterte Peter, der noch zu Hause wohnte, ein Bußgeldbescheid ins Haus.

Verstoß gegen §24a StVG

Laut Blutgutachten der Rechtsmedizin wurde bei Peter der Wirkstoff Amphetamin festgestellt. Dieser lag laut Gutachten um das 24fache über dem Grenzwert, für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit, von 25 ng/ml Blutserum. 600 (sechshundert) Nanogramm Amphetamin!
Peter war geschockt und sprachlos. Wie kommen 600 Nanogramm Amphetamin in sein Blut, ohne dass er jemals Drogen konsumiert hat? Für Peter war die Sache klar, da muss was schief gelaufen sein.
Also legte Peter gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Damit wurde der Bußgeldbescheid vorerst nicht rechtskräftig. Wir leben ja in einem Rechtsstaat …
In der Folgezeit, die Polizei hatte in nunmehr auf dem Kieker, wurde er noch zweimal aus dem Verkehr gezogen, jeweils mit Fahrt zur Wache inklusive Blutentnahme, die Ergebnisse waren aber beide negativ, also ohne Drogennachweis. Ja, Peter war nunmehr bei der Polizei als BtM- Konsument registriert und fühlte sich schon fast wie Freiwild. Auch innerhalb der Familie kam es zu erheblichen Spannungen und Lagerbildung.
Ein Teil der Familie glaubte Peter, wenn er sagte, dass er keine Drogen konsumiert hätte, der andere Teil ging davon aus, dass der Drogenkonsum mit der Blutprobe zweifelsfrei belegt wäre, auch wenn Peter dies weiterhin bestritt. Neben dem Stress mit der Polizei und der Familie sollte es für Peter aber noch dicker kommen!

Ein Brief von der Führerscheinstelle

In dem Brief wurde Peter nunmehr mitgeteilt, dass erhebliche Zweifel an seiner generellen Fahreignung bestehen. Zur Aufklärung dieser Zweifel sollte Peter innerhalb einer Frist ein positives MPU-Gutachten vorlegen. Sollte er dies nicht oder nicht fristgerecht tun, würde die Fahrerlaubnis gebührenpflichtig entzogen. Begründet wurde diese Anordnung mit dem noch laufenden Bußgeldverfahren, in dem ihm vorgeworfen wurde, unter der Wirkung von 600 ng/ml Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Da gegen eine MPU-Anordnung keine Rechtsmittel zulässig sind, hatte Peter auch nicht die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, ohne den sofortigen Entzug seines Führerscheins hinzunehmen. Mit der MPU-Anordnung hatte Peter sogar Glück im Unglück, da die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis auch unmittelbar hätte entziehen können, da der Konsumnachweis – auch wenn er noch nicht zweifelsfrei bewiesen ist – als solches (ausgenommen Cannabis) schon zum per se Fahreignungsausschluss führt.

MPU als Chance?

Völlig irritiert von dem Umstand, dass er sich trotz laufendem Verfahren nicht gegen die MPU-Anordnung zur Wehr setzen kann, beugt er sich dieser Auflage und lässt sich durch ein Begutachtungsinstitut begutachten. Die Kosten hierfür muss er selber tragen. Der rein medizinische Teil der Begutachtung läuft erwartungsgemäß. Es kann weder ein aktueller Drogenkonsum nachgewiesen werden, noch werden andere Feststellungen getroffen, die aus medizinischer Sicht zu Fahreignungszweifel führen. Auch die obligatorischen Leistungstests besteht Peter ohne Probleme. Bei dem Gespräch mit der Verkehrspsychologin wird Peter intensiv zu seinem aktuellen und auch zurückliegenden Drogenkonsum befragt. Seine Angaben dazu fallen sehr knapp aus, da er noch nie Drogen konsumiert hat und auch keinen Konsum einräumen kann/will, der nie stattgefunden hat.

Es kam, wie es kommen musste …

Da die wahrheitsgemäßen Konsumangaben im krassen Widerspruch zu dem in der Führerscheinakte befindlichen Blutgutachten standen, konnten die Zweifel an der Fahreignung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr kam die Gutachterin zu dem Verdacht, dass bei Peter eine Drogenproblematik vorliegt, die so weit geht, dass er den eigenen Konsum verdrängt … Peter war nunmehr völlig durch den Wind. Den Glauben an einen Rechtsstaat hatte er nunmehr gänzlich verloren. Was sollte er auch noch machen?
Der Termin für die Gerichtsverhandlung, in der geklärt werden sollte, ob im Zuge der Blutentnahme bzw. Analyse etwas schief gelaufen ist, war immer noch nicht terminiert. Das Gutachten war „vergeigt“, und die Frist, um das geforderte MPU-Gutachten einzureichen, kam immer näher, so dass Peter die Hoffnung, seine Unschuld beweisen zu können, schon aufgab. Scheinbar wollte ihm keiner glauben dass er mit Drogen nichts am Hut hat.

Mama Löwenherz

Peters Mutter, die das Ganze zwangsläufig miterleben musste, stellte sich hinter ihren Sohn und setzte „Himmel und Hölle“ in Bewegung, um die Unschuld ihres Sohnes irgendwie zu beweisen. Sie recherchierte im Internet, telefonierte sich die Finger fast wund, um an Informationen zu gelangen, die ihrem Sohn in dieser sehr verzwickten Lage weiterhelfen könnten. Die Ergebnisse ihrer Bemühungen waren dennoch ernüchternd.
In dem nach wie vor anhängigem Klageverfahren gegen den Bußgeldbescheid wäre es möglich, ein Beweisantrag zu stellen, um feststellen zu lassen ob hier eventuell ein Messfehler vorlag, oder sogar die Blutprobe vertauscht oder verunreinigt wurde. Problem dabei war, dass es noch keinen Termin für die Verhandlung gab, die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten aber haben oder die Fahrerlaubnis gebührenpflichtig entziehen wollte.
Also stand die Frage im Raum, ob man nochmal mit der Begutachtungsstelle Kontakt aufnimmt, um auszuloten, ob es eine Möglichkeit gibt die Konsumangaben – es hat nie ein Konsum stattgefunden – zu untermauern. Schließlich konnte bei der Begutachtung aus medizinischer Sicht auch kein Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen werden. Auf Anraten eines Experten wurde gegenüber der Begutachtungsstelle angeregt, bei Peter im Nachhinein eine Körperhaaranalyse vorzunehmen, da diese ein Konsumzeitraum von circa 24 Monaten erfasst. Wenn dort keine illegale Substanz nachgewiesen werden könnte, würde dies die Konsumangaben von Peter untermauern.
Dieser Vorschlag wurde von dem Begutachtungsinstitut mit der Begründung abgelehnt, dass ein Abstinenznachweis nur über eine Kopfhaaranalyse möglich wäre. Da Peter zu dem Zeitpunkt nur sehr kurze Haare hatte, diese auch nicht mehr in den vermeintlichen Konsumzeitraum zurückreichten, war an dem Ergebnis des Gutachtens also auch nicht mehr zu rütteln.

Schach matt!?

Da ein Freispruch in dem anhängigen Bußgeldverfahren, nur Auswirkung auf die Sanktionen, Bußgeld, Fahrverbot, Punkte, hat, und keinerlei Auswirkung auf einen verwaltungsrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis entwickelt, war der Mutter von Peter klar, dass sie das Verfahren nicht abwarten können, um einen gänzlichen Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.
Die Zeit wurde immer knapper, ein formaler Weg aus dieser Situation zu kommen war faktisch nicht gegeben. Also fing die Mutter von Peter an, den Leiter der Gerichtsmedizin mit immer wiederkehrenden Anrufen und Anfragen dazu zu bewegen, die Blutproben ihres Sohnes noch einmal zu prüfen.
Nachdem letzten Anruf der Mutter versprach der Leiter der Gerichtsmedizin, die Blutproben von Peter – es wurden ja noch zwei weitere Blutproben durch die Polizei angeordnet – noch einmal auf dem „kleinen Dienstweg“ zu prüfen. Bei dem durchgeführten Vergleich der Blutproben stellte sich dann recht schnell heraus, dass die Blutproben bei der Rechtsmedizin offensichtlich vertauscht wurden.

Die entstandenen Kosten (Verwaltungsgebühren/MPU-Kosten/Rechtsbeistand) wurden zwar vom rechtsmedizinischen Institut übernommen, aber das Vertrauen in den vermeintlichen Rechtsstaat ist bei der Familie unwiederbringlich zerstört.

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