Montag, 2. April 2012

Drogen, Führerschein und der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis

Medienberichte über einen sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis nach einer „Drogenfahrt“ (siehe z.B. www.schwaebische.de Artikel: Wer Drogen nimmt, kann Fuehrerschein sofort verlieren ) führen häufig zu Missverständnissen, da der Begriff „sofortiger Entzug“ meistens als unmittelbarer Entzug durch die Polizei bei der Verkehrskontrolle verstanden wird.

Klarstellung

Die Polizei kann bei einer Drogenverkehrskontrolle den Führerschein grundsätzlich nicht entziehen.
Liegen Hinweise auf eine absolute Fahruntauglichkeit vor, kann die Polizei den Führerschein nur zur Gefahrenabwehr sicherstellen und nicht entziehen. Die vorläufige Sicherstellung des Führerscheins, muss dann durch ein Gericht bestätigt werden (§111 StPO). Dies geschieht in der Regel dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Fahrerlaubnis im anstehenden Strafverfahren gemäß §69 StGB entzogen wird.
Diese Verfahrensweise kommt in der Regel bei Alkoholsündern zum Tragen, da hier ein Grenzwert besteht, der die absolute Fahruntauglichkeit beweist.
Für die illegalisierten Substanzen gibt es keinen Grenzwert, der die absolute Fahruntauglichkeit belegt, und zum anderen gibt es keine Schnelltester, die einen sicheren Rückschluss auf die Drogenwerte im Blut geben.
Daher greift für die meisten „Drogenfälle“, bei denen keine weiteren Auffälligkeiten festzustellen war, lediglich das Ordnungsrecht mit der Sanktion Fahrverbot / Punkte / Geldbuße.
Erst jetzt droht ein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis über die Verwaltungsbehörde, da die Fahreignung aufgrund der „Drogenfahrt“ in der Regel per se ausgeschlossen wird.
In diesen Fällen wird die Entzugsanordnung in der Regel mit sofortiger Wirkung angeordnet.
Dies bedeutet in erster Linie, dass ein eingelegter Widerspruch gegen den Entzug keine aufschiebende Wirkung entwickelt, und der Führerschein so lange entzogen bleibt, bis unter Umständen das Hauptsacheverfahren gewonnen wurde.

Je nach Wohnort kann der Entzug aber auch schon erfolgen, bevor ein Bußgeldbescheid wegen der Drogenfahrt ergangen ist, da in einigen Landstrichen die Polizei sehr eng mit der Verwaltungsbehörde zusammenarbeitet, und die Behörde die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides erst gar nicht abwarten muss. Ein festes Zeitfenster gibt es hierbei nicht, das kann zwischen einigen Tagen und mehreren Monaten dauern.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

Schnelles Login:

0 Kommentare
Inline Feedbacks
Alle Kommentare zeigen