Montag, 16. Juli 2012

Versammlungsfreiheit

Das Recht mit anderen Menschen zusammen für etwas in der Öffentlichkeit zu demonstrieren ist in Deutschland ein unveräußerliches Grundrecht, das in Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) des Grundgesetzes festgeschrieben ist.
Das besagte Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen die Möglichkeit zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der Zugang zu den Medien versperrt ist. Die darauf bezogene Versammlungsfreiheit genießt einen gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit einen gesteigerten Schutz.

Historischer Ursprung des Demonstrationsrechts

Das Demonstrationsrecht respektive das Recht der Versammlungsfreiheit stammt aus der Zeit der Französischen Revolution. Frankreichs Verfassung des 3. September 1791, von der verfassungsgebenden Nationalversammlung etwa zwei Jahre nach der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte verabschiedet, garantiert ausdrücklich die Versammlungsfreiheit. In der Verfassung heißt es unter Titel I. „Grundeinrichtungen, von der Verfassung verbürgt“, dass „die Freiheit der Bürger, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln in Übereinstimmung mit den Polizeigesetzen“ gewährleistet ist. Des weiteren wurde in diesem Zusammenhang festgeschrieben, dass die gesetzgebende Gewalt keine Gesetze erlassen kann, welche die Ausübung der natürlichen und bürgerlichen Rechte, die durch die Verfassung verbürgt sind, beeinträchtigen oder hindern.
In Deutschland wurde die Versammlungsfreiheit in der so genannten Paulskirchenverfassung von 1849 garantiert. Die Paulskirchenverfassung war die erste demokratisch beschlossene Verfassung für ganz Deutschland. Sie wurde als Verfassung des Deutschen Reiches am 27. März 1849 von der verfassungsgebenden Nationalversammlung beschlossen, die nach der Märzrevolution von 1848 in der Paulskirche in Frankfurt am Main zusammengetreten war. Am 28. März 1849 wurde sie durch die Aufnahme ins Reichsgesetzblatt amtlich verkündet und trat damit juristisch in Kraft.
Im Reichsgesetzblatt, 16. Stück (Nr. 16), ausgegeben zu Frankfurt am Main am 28. April 1849, ist die Verfassung des Deutschen Reiches wiedergegeben. Im Abschnitt VI „Die Grundrechte des Deutschen Volkes“, Artikel VIII, § 161 heißt es „Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.“ (RGBl. 1849 S. 101; 130)

Die Versammlungsfreiheit in der BRD

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Versammlungsfreiheit in Artikel 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert.

Artikel 8 Grundgesetz
(Versammlungsfreiheit)
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Demonstrieren, Bürgerrecht oder Menschenrecht?

Das Grundgesetz garantiert „allen Deutschen“ in der Bunderepublik das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es handelt sich hier somit um ein Bürgerrecht. Im Land Berlin haben demgegenüber „alle Männer und Frauen“ das Recht, sich zu versammeln.
In Berlin ist somit die Versammlungsfreiheit nicht nur ein Bürgerrecht, sondern ein Menschenrecht. So heißt es in der Verfassung von Berlin, Abschnitt II „Grundrechte, Staatsziele“ im Artikel 26: „Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist.
Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. (BVerwG 6 C 23.06; 16. Mai 2007)

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