Caspers-Merk lobt ideologisch überfrachtete Kampagnen
Cannabis-Verbot
Internationale
Abkommen, bei denen die Bundesrepublik Vertragspartner ist und die
gegen unsere Verfassung verstoßen, können keine
Bindungswirkung entfalten. Sie sind wegen Verstoßes gegen die
Verfassung unwirksam. Deswegen kann z. B. die so genannte Single
Convention von 1961 keine Verpflichtung für den Gesetzgeber
enthalten, in Ausführung dieser Vereinbarung verfassungswidrige
Gesetze zu erlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus unserer
Verfassung selbst (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), sondern auch aus der
Single Convention. Dort heißt es in Artikel 36
(Strafbestimmung): „Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich
ihrer Verfassungsordnung. . . ."
Die
Single Convention stellt demnach die Ausführung der in der
Übereinkunft festgehaltenen Verpflichtungen ausdrücklich
unter den Vorbehalt der jeweiligen nationalen Verfassungsordnung.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass die Single Convention auch nicht zur Bestrafung des Konsums der
Stoffe zwingt, die zum Gegenstand der Kontrolle gemacht werden
(hierzu gehören auch die Cannabis-Produkte). In Artikel 2 Absatz
5b wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass jede Vertragspartei
„im Hinblick auf die in ihrem Staat herrschenden Verhältnisse"
das Mittel wählen darf, das sie für am geeignetsten
hält, um die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu
schützen. Es steht danach im Belieben des jeweiligen
Vertragslandes, welches Mittel es für geeignet hält, um den
Verkehr und den Konsum mit den unerwünschten Stoffen zu
unterbinden. Dies muss nicht zwangsläufig die Bestrafung sein.
Demgemäß heißt es im Artikel 36 des Abkommens:
„[...] b) Ungeachtet des Buchstabens a können
die Vertragsparteien, wenn Personen, die Suchtstoffe missbrauchen,
derartige Verstöße begangen haben, entweder an Stelle der
Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zu einer solchen
vorsehen, dass diese Personen Maßnahmen der Behandlung,
Aufklärung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen
Wiedereingliederung nach Artikel 38 Absatz 1 unterziehen."
Diese
Bestimmung belegt, dass der nationale Gesetzgeber durch
internationale Abkommen nicht gezwungen ist, mit den Mitteln des
Strafrechts Drogenkonsum zu bekämpfen. Dennoch behauptet
Caspers-Merk immer wieder, dass eine Legalisierung von psychotropen
Cannabis-Produkten aufgrund internationaler Abkommen nicht möglich
sei.
Zauberpilzverbot
In
den Artikeln 28 bis 30 EG-Vertrag ist der Grundsatz des freien
Warenverkehrs verankert, der es den Mitgliedstaaten, außer
unter besonderen Voraussetzungen, verbietet, in Bereichen, die nicht
einer gemeinschaftlichen Harmonisierung unterliegen, Handelshemmnisse
aufrechtzuerhalten oder zu errichten.
Das
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung besagt, dass in allen
Bereichen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierungsmaßnahme
auf Gemeinschaftsebene waren oder durch Maßnahmen der
Mindestharmonisierung oder optionellen Harmonisierung abgedeckt sind,
jeder Mitgliedsstaat verpflichtet ist, Produkte in seinem
Hoheitsgebiet zu akzeptieren, die legal in einem anderen
Mitgliedsstaat der Gemeinschaft hergestellt und vermarktet werden.
Aufgrund
der Fakten der staatlichen niederländischen Studie (nach der
Zauberpilze keine gesundheitliche Gefährdung darstellen) können
frische Zauberpilze in den Niederlanden legal produziert und verkauft
als auch exportiert werden. Das EU-Recht erlaubt den ungehinderten
Export in alle EU-Staaten. Mit dem im BtMG verankerten
Zauberpilzverbot verstößt Deutschland gegen diese
rechtlich verankerten Säule des Binnenmarktes. Das EU-Recht
regelt ganz klar, dass der Staat erst einmal den „technischen oder
wissenschaftlichen Beweis“ für die Gefährdung der
Gesundheit erbringen muss, bevor er ein Produkt eines anderen
EU-Staates für illegal erklären kann. Der wissenschaftliche
Nachweis des Gegenteils ist gemäß oben erwähnter
Studie jedoch bereits erbracht. Somit ist es gemäß
EU-Recht völlig ausgeschlossen, dass Deutschland niederländische
Zuchtkisten für Zauberpilze kriminalisieren darf. Zu diesen
Widersprüchen zwischen deutschem (Un)recht und EU-Recht gibt es
bislang keinen Kommentar der Bundesdrogenbeauftragten Caspers-Merk.
Forderung nach Neutralität im
drogenpolitischen Diskurs
Mit
ihren einseitigen und tendenziösen rechtlichen Ausführungen
verstößt die Drogenbeauftragte gegen die Forderung der
Drogen- und Suchtkommission im Bundesministerium für Gesundheit
nach mehr Neutralität im drogenpolitischen Diskurs. Die
hochkarätige Drogen- und Suchtkommission hat im Auftrag des
Ministeriums die Auswirkungen der gegenwärtigen Drogenpolitik
analysiert. In ihrem Bericht übt die Kommission mitunter heftige
Kritik an der Vorgehensweise der politisch Verantwortlichen und
fordert neue Wege in der Drogenpolitik und empfiehlt zudem die
ersatzlose Streichung bestimmter Paragraphen aus dem
Betäubungsmittelgesetz. Die Kommission formuliert in der
„Zusammenfassung der wichtigsten Empfehlungen“ die erste
Empfehlung an die Bundesregierung und dem Bundesministerium für
Gesundheit mit den unmissverständlichen Worten [S. 38 des
Berichtes]:
„In der
gesellschaftlichen, fachdisziplinären und verbandlichen
Diskussion über die Zielsetzungen und Methoden der
Suchtprävention sollten staatliche Verwaltung und Politik nicht
vorschnell bestimmte Richtungen (implizit oder explizit) durch eigene
Wertungen vorgeben und dadurch Freiräume für einen offenen
und ggf. auch kontroversen Dialog einengen.“